Vorsicht, wenn der Kunde auf die Beratung verzichten will


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In der Regel wird ein Beratungsverzicht weder dem Vermittler noch dem Kunden Vorteile bringen. Es kann Fälle geben, in denen der Kunde jedoch auf eine Beratung verzichten möchte:

- Der Kunde hat sich bereits ausreichend von anderen Vermittlern beraten lassen und möchte nur ein Gegenangebot einholen.
- Der Kunde hat sich über das Internet und andere Quellen informiert und glaubt nun ausreichend über Versicherungen Bescheid zu wissen.
- Ein Kunde hat gute Erfahrungen mit einem bestimmten Versicherer und dessen Produkten gemacht und ist nicht daran interessiert über andere Versicherer oder andere Produkte aufgeklärt zu werden.

Auch wenn das Gesetz den Vermittler anlassbezogen zwingt, nach den Wünschen des Kunden zu fragen, heißt das nicht, dass diese auch vorbehaltlos akzeptiert werden müssen.

In solchen Situationen bewährt sich immer wieder den Kunden gezielt mit Fachfragen zu konfrontieren und zu testen, ob er wirklich "Bescheid weiß". Das im Internet oder anderswo angelesene Halbwissen bricht dann schnell in sich zusammen. Manche Kunden sehen dann ein, dass sie doch besser eine Beratung in Anspruch nehmen sollten, die anderen lassen Sie besser ziehen, denn mit diesen werden Sie garantiert später wenig Freude und viel Ärger haben!

Wenn hingegen das Motiv des Kunden eine gute Erfahrung in der Vergangenheit ist und sich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben den Versicherer oder das Produkt anders zu bewerten, spricht nichts dagegen dem Kunden dieses Produkt erneut zu vermitteln.

Der Beratungsverzicht sollte auf seltene Ausnahmefälle beschränkt werden. Das ist die Botschaft der Formvorschrift, welche die ohnehin schon als Warnfunktion verstandene Form einer Urkunde um eine warnende Rechtsbelehrung ergänzt.
Damit verbietet sich in jedem Fall den Beratungsverzicht in einem Antrags- formular, in Verbraucherinformationen o.Ä. zu integrieren. Es muss ein separates Schriftstück erstellt und vom Kunden eigenhändig unterschrieben werden.

Eine zu häufige Verwendung des Beratungsverzichts könnte auch als Indiz gewertet werden, dass sich der Versicherungsvermittler damit absichtlich seiner Beratungsverpflichtung entziehen will. Das schwächt seine Rechtsposition nachhaltig, wenn er sich gegen Schadensersatzansprüche nach §63 VVG zu verteidigen hat.

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