Nach diesem Urteil kann nicht häufig genug auf die Brisanz des Themas hingewiesen werden:
Fehlt eine Dokumentation der angeblich erteilten Informationen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen, so muss nach Ansicht der Richter in Saarbrücken zwingend davon ausgegangen werden, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe.
Hier kommt die sogenannte „sekundäre Darlegungslast" zum Tragen.
Praktisch im Sinne einer Beweislastumkehr muss der Vermittler dann den Beweis führen, dass er über die Dokumentation hinaus oder von ihr abweichend beraten hat!
Diese starr angewandte Beweislastverteilung bei Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung verdeutlicht einmal mehr: Software muss Ihren Beratungs- und Betreuungsprozess unterstützen und die Dokumentation ermöglichen.
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