Haftungsfälle in Millionenhöhe sind in der Versicherungsmaklerbranche zwar
keinesfalls die Regel, doch sind sie auch alles andere als ausgeschlossen,
bedenkt man aus juristischer Sicht Folgendes: Der Versicherungsmakler haftet für
Beratungsfehler unter Umständen wie ein Versicherer, d.h. er muss die komplette
Versicherungsleistung als Entschädigung an seinen Kunden zahlen. Dies ist immer
dann der Fall, wenn der vermittelte Vertrag aufgrund eines Beratungsfehlers eine
Deckungslücke enthält oder wenn es aufgrund anderer, vom Makler zu vertretender
Umstände zu einem nicht versicherten Schadensfall beim Kunden kommt. Dass in
solchen Fällen Schäden in einer entsprechenden Größenordnung – auch in gängigen
Versicherungssparten wie z. B. der Privathaftpflicht – vorkommen können, steht
außer Frage.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der
Makler bemüht ist, seine dem Grunde nach – seit der bekannten
Sachwalter-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1985 – weitreichende Haftung
jedenfalls der Höhe nach zu begrenzen. Insofern findet man heute kaum noch einen
Maklervertrag, der keine Haftungsbegrenzungsklauseln enthält. Eine solche könnte
zunächst schlicht und ergreifend wie folgt lauten:
Der Versicherungsmakler haftet für von ihm verursachte Schäden maximal bis zu einer Summe von € 1.000.000.
Nun findet man derart umfassende Haftungsbegrenzungsklauseln heutzutage mit Recht in kaum einem Maklervertrag. Sie ließe nämlich grundlegende gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit von Haftungsbegrenzungen in sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) außer Acht.
1. Leben, Körper, Gesundheit und grobe
Fahrlässigkeit
Gemäß § 309 Ziff. 7 Lit. a) BGB sind nämlich
Ausschlüsse oder Begrenzungen der Haftung unwirksam, wenn sie „für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“ Geltung beanspruchen. Ferner ist
gemäß § 309 Ziff. 7. Lit. b) unwirksam „ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen“. Da praktisch sämtliche Maklerverträge unter diese Regelung
fallen, weil sie nämlich rechtlich als AGB, als für eine Vielzahl von Fällen
vorformulierte Verträge anzusehen sind, wäre die vorstehende einfache
Haftungsbegrenzungsklausel also unwirksam.
Da es im AGB-Recht auch keine
sog. geltungserhaltende Reduktion gibt, bliebe die Klausel auch nicht für Fälle
erhalten, in denen sie im Grunde wirksam wäre. Sie wäre vielmehr insgesamt ohne
Rechtswirkung.
Nun sind diese beiden juristischen Fallstricke, nämlich kein
Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei
grobem Verschulden, in der Branche weitgehend bekannt, weshalb gängige Klauseln
meist wie folgt lauten:
Der Versicherungsmakler haftet für von ihm verursachte Schäden maximal bis zu einer Summe von € 1.000.000, sofern diese nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
2. Einschränkung der Klauselgestaltungsfreiheit durch §§ 63, 67
VVG
Mit vergleichbaren Klauseln konnte man sich im Hinblick auf
die Haftungsbegrenzung lange Zeit auf der sicheren Seite wähnen. Doch sind im
Zuge der mit Wirkung zum 22.05.2007 umgesetzten EU-Vermittlerrichtlinie
Regelungen Gesetz geworden, die eine juristische Neubewertung von
Haftungsbegrenzungsklauseln erfordern. Es sind dies die §§ 63, 67 VVG. § 63 VVG
lautet auszugsweise:
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht.
Die §§ 60, 61 VVG enthalten bekanntermaßen die Regelungen über die
Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers und die Beratungs- und
Dokumentationspflichten.
Der Bezug zur Frage der Wirksamkeit von
Haftungsbegrenzungsklauseln ergibt sich, wenn man zusätzlich § 67 VVG in den
Blick nimmt. Dort heißt es:
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Die Schadensersatznorm des § 63 VVG ist also halbzwingend, d.h. von ihr darf
allenfalls zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Was bedeutet
dies für die obige Haftungsbegrenzungsklausel?
Nach § 63 VVG hat der
Versicherungsmakler „den Schaden“ zu ersetzen, der aus einer Verletzung der
gesetzlich normierten Pflichten entsteht. Der Wortlaut ist somit eindeutig
dahingehend zu verstehen, dass der Schaden stets in voller Höhe zu ersetzen ist.
Durch die obige Haftungsklausel, die auch bei einfach fahrlässigen Verletzungen
der in den §§ 60, 61 geregelten Pflichten den Schaden der Höhe nach auf €
1.000.000 begrenzt, wird demnach von der Regelung in § 63 VVG zu Lasten des
Versicherungsnehmers abgewichen. Dies ist gemäß § 67 VVG unzulässig, die Klausel
demzufolge unwirksam.
Dieses Ergebnis gilt es festzuhalten: Selbst wenn der
Versicherungsmakler bei der Vertragsgestaltung die sich aus dem BGB ergebenden
Einschränkungen berücksichtigt, droht gleichwohl die vollständige Unwirksamkeit
der Klausel mit der Folge, dass für jegliche Schäden in unbegrenzter Höhe
gehaftet wird.
3. Folgen für die Vertragsgestaltung
Nach diesem Befund, demzufolge wohl der überwiegende Teil der am Markt
gebräuchlichen Haftungsbegrenzungsklauseln unwirksam sein dürfte, bleibt die
Frage nach der Möglichkeit einer das Vorstehende berücksichtigenden,
rechtssicheren Klausel.
Eine solche müsste neben den gängigen Ausschlüssen
bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie grobem Verschulden
zusätzlich klarstellen, dass bei Verletzungen der aus den §§ 60, 61 VVG
folgenden Pflichten ebenfalls unbegrenzt gehaftet wird. Die Klausel könnte daher
in etwa wie folgt lauten:
Der Versicherungsmakler haftet für von ihm verursachte Schäden maximal bis zu einer Summe von € 1.000.000, sofern diese nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Ferner haftet der Versicherungsmakler für Verletzungen der in den §§ 60, 61 VVG geregelten Pflichten in unbegrenzter Höhe.
Damit wird der größtmögliche Spielraum bei der Haftungsbegrenzung ausgenutzt. Es ist nämlich zu beachten, dass den Versicherungsmakler über die gesetzlich geregelten Pflichten hinaus – ebenfalls infolge der Sachwalter-Rechtsprechung – zahlreiche weitere Pflichten, insbesondere während der Vertragslaufzeit treffen. Für all diese Pflichten gewährleistet eine entsprechende Klausel die Aufrechthaltung der Haftungsbegrenzung.
Die Gestaltung von Haftungsbegrenzungsklauseln erfordert unter verschiedenen
juristischen Gesichtspunkten besondere Vorsicht. Bei Verletzungen von Leben,
Körper oder Gesundheit ist jegliche Haftungsbegrenzung ausgeschlossen. Außerdem
darf die Haftung für grobes Verschulden nicht eingeschränkt werden.
Darüber
hinaus ist zu beachten, dass seit dem 22.05.2007 auch für Verletzungen der in
den §§ 60, 61 VVG geregelten Beratungspflichten in voller Höhe gehaftet werden
muss. Dies ergibt sich aus den §§ 63, 67 VVG. Diese weitere Einschränkung muss
bei der Erstellung von Vertragsklauseln berücksichtigt werden, da andernfalls
die vollständige Unwirksamkeit der Klausel droht, was in jedem Falle zur
summenmäßig unbegrenzten Haftung des Versicherungsmakler führt.
Autor:
Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Fachanwalt für
Versicherungsrecht
www.kanzlei-michaelis.de